Die Freiwillige Feuerwehr Düngstrup ist als Inhaltsanbieter nach §5 des Teledienste - Gesetzes für die "eigenen Inhalte", die sie zur Nutzung bereithält, nach den allgemeinen Gesetzen
verantwortlich. Von diesen eigenen Inhalten sind Querverweise ("Links") auf die von anderen
Anbietern bereitgehaltenen Inhalte zu unterscheiden. Durch den Querverweis hält die
Freiwillige Feuerwehr Düngstrup insofern "fremde Inhalte" zur Nutzung bereit. Für diese
fremden Inhalte ist sie nur dann verantwortlich, wenn sie von ihnen (d.h. auch von einem
rechtswidrigen bzw. strafbaren Inhalt) positive Kenntnis hat und es ihr technisch möglich
und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern (§5 Abs.2 Teledienste - Gesetz). Bei "Links"
handelt es sich allerdings stets um "lebende" (dynamische) Verweisungen. Die Freiwillige
Feuerwehr Düngstrup hat bei der erstmaligen Verknüpfung zwar den fremden Inhalt daraufhin
überprüft, ob durch ihn eine mögliche zivilrechtliche oder strafrechtliche Verantwortlichkeit
ausgelöst wird. Sie ist aber nicht dazu verpflichtet, die Inhalte, auf die sie in ihrem
Angebot verweist, ständig auf Veränderungen zu überprüfen, die eine Verantwortlichkeit
neu begründen könnten. Erst wenn sie feststellt oder von anderen darauf hingewiesen wird,
dass ein konkretes Angebot, zu dem sie einen Link bereitgestellt hat, eine zivil- oder
strafrechtliche Verantwortlichkeit auslöst, wird sie den Verweis auf dieses Angebot aufheben,
soweit ihm dies technisch möglich und zumutbar ist. Die technische Möglichkeit und
Zumutbarkeit wird nicht dadurch beeinflusst, dass auch nach Unterbindung des Zugriffs von der
Homepage der Freiwilligen Feuerwehr Düngstrup von anderen Servern aus auf das rechtswidrige
oder strafbare Angebot zugegriffen werden kann.
Die Nennung von Produkten und Marken anderer Hersteller oder Anbieter dient ausschließlich zur Information und stellt keine Empfehlung dar. Alle Rechte an Markennamen und Markenbegriffen, genannten Namen und Begriffe, liegen bei den jeweiligen Markeninhabern. Sollte übersehen worden sein, Textstellen ensprechend zu markieren, so bitte ich in aller Form um Entschuldigung. Korrekturen werden sofort vorgenommen, wenn eine Aufforderung darüber per mail eingehen sollte.
Personen als Beiwerk § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG
Werden Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder anderen Örtlichkeiten abgebildet, ist eine Bildnisveröffentlichung ebenfalls ohne ihre Einwilligung zulässig. Die abgebildete Personen darf jedoch nicht der eigentliche Zweck der Aufnahme sein, vielmehr darf sie lediglich als Staffage im Bild sein.
Personen bei Veranstaltungen § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG
Desgleichen dürfen Personen, die auf Abbildungen von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen erscheinen, ohne Zustimmung veröffentlicht werden. Hierunter fallen beispielsweise auch Demonstrationsteilnehmer. Die Abbildung muß jedoch eine Menschenmenge darstellen. Es reicht also nicht aus, daß real eine Menschenmenge vorhanden ist, jedoch Einzelbilder von den Teilnehmern gemacht werden. Einzelbilder und insbesondere Portraitfotos fallen nicht unter die Abbildungsfreiheit.
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